Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Borgers Baustoffe GmbH & Co. KG – November 2003


1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden AGB gelten a) unmittelbar in allen Kaufvertragsbeziehungen und b) in entsprechender Anwendung, auch in allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Borgers Baustoffe GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“) und
a) Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Unternehmer-Käufer“), sowie
b) Verbrauchern/Verbraucher-Käufer.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; Verbraucher ist eine natürliche Person, mit denen der Verkäufer in Geschäftsbeziehung tritt, ohne dass ihr eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugeordnet werden kann. Unternehmer-Käufer und Verbraucher-Käufer werden nachfolgend zusammenfassend als Käufer bezeichnet.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Angebote, Aufträge

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Mit der Bestellung einer Ware oder einer Leistung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware oder Leistung erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann durch den Verkäufer entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung erklärt werden.
2.3 Der Käufer ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Verkäufers verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Verkäufers. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/ Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für die Abschlags- bzw. Schlußrechnung.
2.4 Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „cirka", „wie bereits geliefert", „wie gehabt" oder ähnliche Zusätze beziehen sich in den Verkäufer-Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis.
2.5 Im Übrigen ist die Zusage einer bestimmten Eigenschaften oder Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie nur verbindlich, wenn dies schriftlich vom Verkäufer bestätigt wird. Insbesondere beruhen alle technischen Daten auf Angaben der jeweiligen Hersteller, deren Richtigkeit vom Verkäufer nicht garantiert werden kann.

3. Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

3.1 Soweit für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise, wenn sich die Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die Höhe des Preises geeinigt haben. Alle Preise verstehen sich ab Niederlassung.
3.2 (a) Der Kaufpreis versteht sich grundsätzlich zuzüglich der zum Vertragsschlußzeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn und soweit USt.-Steuerpflichtigkeit/ –ausweis im Einzelfall einschlägig ist. Soweit sich im vorgenannten Fall die gesetzliche Umsatzsteuer in dem Zeitraum zwischen Vertragsschluß und Rechnungslegung erhöht, hat der Unternehmer-Käufer die erhöhte USt. zu zahlen, soweit die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt.
3.2 (b) In Höhe des Wertes der vom Verkäufer erbrachten Teilleistungen ist der Verkäufer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.3 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate, so behält sich der Verkäufer vor, den Preis nach Maßgabe der Veränderung seiner Gestehungskosten einschl. Material- und Lohnkosten sowie ggf. der Transportkosten angemessen anzupassen, das gleiche gilt für den Fall, dass Zölle oder Abgaben, die auf die Zulieferung zulasten des Verkäufers Anwendung finden, erhöht werden. Erhöht sich der Preis im Vergleich zu dem Lebenshaltungskostenindex weit überproportional, wird die Preiserhöhung auf den am Markt erzielten Preis begrenzt.
3.4 (a) Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzug fällig, gerechnet ab Ablieferung. Entsprechendes gilt für Teilleistungen. (b) Ein etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem Verkäufer gutgeschrieben ist und sich der Käufer nicht mit anderen Forderungen des Verkäufers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. Skonto wird nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw. Ziff. 3.8 bleibt unberührt.
3.5 Ist mit dem Unternehmer-Käufer Zahlung in anderer Währung als EURO vereinbart (Fremdwährung), erhöht sich die Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung, so daß der in Faktura ausgewiesene Betrag dem EURO-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im für die Preisvereinbarung maßgeblichen Zeitpunkt errechnete.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten erst als Zahlung, wenn sie unwiderruflich eingelöst und gutgeschrieben sind. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. a. Abgaben gehen nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels zu Lasten des Käufers.
3.7. Der Käufer kommt mit Ablauf des 7. Tages nach Zugang der Ware, spätestens aber nach Ablauf des letzten Tages eines ihm gewährten Zahlungsziels, in Verzug.
3.8 Der Verkäufer ist berechtigt, bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bereits ab Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Verkäufer tatsächlich ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Verkäufer kann jedoch bei beiderseitigen Handelsgeschäften zumindest den gesetzlichen Fälligkeitszins verlangen. Die Geltendmachung von Verzugszinsen bleibt unberührt.
3.9 Der Käufer darf gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.10 (a) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Verkäufer-Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben. (b) Der Unternehmer-Käufer ist darüber hinaus nur berechtigt, unter Berufung auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen.
3.11 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB findet keine Anwendung.
3.12 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers; und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen Lieferung oder weiteren Teillieferung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
3.13 Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.14 Der Käufer kann seine Forderungen gegen den Verkäufer unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten.

4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vom Verkäufer zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 6 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Käufers bei dem Verkäufer zu laufen (Zeichnungen, Maße, Schablonen, Pläne etc.).
4.2. Wurde dem Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gem. Ziff. 4.3 dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde.
4.3 (a) Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware zur Abholung an derjenigen Niederlassung des Verkäufers, welche die Vertragsparteien bezeichnet haben, hilfsweise derjenigen Verkäufer-Niederlassung, die den Vertragsschluss mit dem Käufer federführend bearbeitet hat. (b) Verpackung inkl. Transportgebinde/-behältnisse, Transport, Versicherung sind exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen ausschließlich dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der spezifischen gesetzlichen Transportvorschriften, z.B. bzgl. des Gefahrguttransports.
4.4 Ist im Einzelfall Versand/Anlieferung vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Gleiches gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer stellt sicher, dass die Anlieferstelle mit schwerem Lastzug gefahrlos erreichbar ist. Abladen hat am Fahrzeug, unverzüglich, sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
4.5 Wenn und soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff. 4.1 und 4.3, 4.4 bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher nicht zu Lasten des Verkäufers.
4.6 (a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile auf den Frachtführer an der gemäß Ziff. 4.3 bezeichneten Stelle über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Vermittler tätig wird.
4.6 (b) Bei Annahmeverzug erfolgt ohne weitere Ankündigung/Mahnung die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4.6 (c) Bei Verzug des Käufers mit der Abnahme wird der Kaufpreis sofort fällig.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit das dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist.
4.8 Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, Verkäufer-Eigentum. Der Käufer ist zur sofortigen Rückgabe auf eigene Kosten verpflichtet. Gerät der Käufer mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 1% des Anschaffungspreises pro Tag zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch bei Mehrweggestellen. Der Käufer hat die Möglichkeit nachzuweisen, daß ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht oder nur in geringerem Umfange entstanden ist. Entsprechendes gilt für den Verkäufer bzgl. höherer Schäden. Bei Beschädigungen oder bei Verlust von Teilen (insbesondere Haltestangen) ist der Käufer zum Ersatz verpflichtet. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen. Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktions-/vertriebstechnischen Gesichtspunkten.
4.9 Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, daß der Käufer nachweist, daß die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. daß die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Der Unternehmer-Käufer hat die Verpackung auf äußere Schäden hin zu kontrollieren und Beschädigungen auf dem Lieferschein zu vermerken. Offensichtliche Transportschäden hat der Unternehmer-Käufer dem Verkäufer auch im Falle unbeschädigter Verpackung binnen einer Ausschlussfrist von 6 Tagen schriftlich mitzuteilen.
4.10 (a) Sofern Verkäufer-Lieferungen in von ihm besorgten Leihgebinden jeglicher Art erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an den Verkäufer zurückzusenden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer für die über 5 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Miet-Gebühr berechnen und nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühren den Wiederbeschaffungspreis verlangen. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden.
4.10 (b) Für Wertminderung, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
4.11 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag Handelsklauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelvertragsschlusses gültige Fassung der INCOTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der Ziff. 4. stehen.
4.12 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw. am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 (a) Die jeweils gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Unternehmer-Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, aus der Zeit bis zum Gefahrübergang der jeweiligen Lieferung erfüllt hat. (b) Ist der Käufer dagegen Verbraucher, geht das Eigentum auf ihn über, wenn er die Forderung des Verkäufers aus dem jeweiligen Einzelgeschäft bezahlt hat. Ist solche Erfüllung eingetreten, lebt der Eigentumsvorbehalt für davor gekaufte Waren nicht wieder auf, auch wenn dem Verkäufer danach aus neuen Warenlieferungen neue Forderungen zustehen.
5.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
5.4 Der Unternehmer-Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt an den Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer-Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer-Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das Gleiche gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden Forderung des Unternehmer-Käufers. Andere Verfügungen als die genannten darf der Unternehmer-Käufer nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von dem Verkäufer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
5.5 (a) Solange der Unternehmer-Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Unternehmer-Käufer nicht befugt.
5.5. (b) Der Unternehmer-Käufer ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit dem Verkäufer vereinbarten Eigentumsvorbehalt offen zu legen (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt).
5.6 Der Unternehmer-Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller Verkäufer- Forderungen an den Verkäufer ab. Veräußert der Unternehmer-Käufer Waren, an der der Verkäufer gemäß Ziff. 5.4 nur anteiliges Eigentum hat, so zediert er an den Verkäufer die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag an den dies hiermit annehmenden Verkäufer. Verwendet der Unternehmer-Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)forderung in Höhe des Rechnungswerts der verkäuferseits insoweit eingebrachten Waren an den dies hiermit annehmenden Verkäufer ab.
5.7 Der Unternehmer-Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Hat der Verkäufer konkreten Anlass zur Sorge, daß der Unternehmer-Käufer seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat er auf Verkäuferverlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Verkäufer-Eigentum stehenden Waren und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen und Versuche dahingehend sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
5.8 Die Ziff. 5.2-5.7 gelten entsprechend für den Verbraucher-Käufer.

6. Gewährleistung

6.1 (a) Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefert der Verkäufer die Kaufsache gemäß seiner regulären Produktbeschreibung (Katalog etc.), soweit vorhanden, ansonsten in durchschnittlicher Güte. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Kaufsache schuldet der Verkäufer nicht. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit kann der Käufer insbesondere dann auch nicht aus anderen Darstellungen der Kaufsache in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers oder seines Vorlieferanten/Herstellers herleiten, es sei denn, der Verkäufer hat diese weitergehende Beschaffenheit ausdrücklich in individueller Vereinbarung bestätigt. (b) Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers.
6.2 Die vom Verkäufer gelieferten Produkte sind einerseits industriell, andererseits handwerklich hergestellte Produkte. Angemessene Abweichungen von Mustern und Proben sowie angemessene branchenübliche oder produktionsbedingte Abweichungen in Farben, Struktur, Maßen, Dicken, Zuschnitt, Bearbeitung, Inhalten, Farbtönen, Gewichten, die den Nutzwert und die Funktion des Kaufgegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Gewährleistungsansprüchen.
6.3. (a) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (b) Ist der Käufer Verbraucher, geht das Wahlrecht auf den Verkäufer mit Ablauf einer vom Verkäufer dem Verbraucher gesetzten angemessenen Frist zur Ausübung der Nachbesserungswahl über. (c) Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Käufers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß Ziff. 7. (d) Besteht der Mangel darin, dass der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung erhalten hat, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet; und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6.4 Die nach der gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam durch den Unternehmer-Käufer erklärt werden. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, wenn der Käufer offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt. Hinsichtlich der Transportschäden bleibt Ziff. 4.9. unberührt.
6.5 Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Käufer aus gesetzlich zwingenden Gründen gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, ist der Verkäufer berechtigt, Wertersatz für die vom Käufer gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern.
6.6 Erbringt der Verkäufer Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so z.B. weil eine unberechtigte Mängelrüge ausgesprochen wurde, so hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
6.7 Zu ersetzen ist auch ein Mehraufwand bei der Mängelbeseitigung, der bei dem Verkäufer dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Durchführung von Mangelsuche, -prüfung und -beseitigung stellt kein Anerkenntnis des Mangels durch den Verkäufer dar.
6.8 Aufwendungen im Zusammenhang mit Mängeln, die dem Käufer deswegen entstehen, weil er die Ware an einen anderen Ort als den nach dem Kaufvertrag vorgegebenen Ablieferungsort verbracht hat, gehen zu seinen Lasten.
6.9 a) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Kauf gebrauchter Gegenstände beträgt ein Jahr. Beim Kauf neuer Gegenstände verjähren Gewährleistungsansprüche des Unternehmer-Käufers in einem Jahr, Gewährleistungsansprüche des Verbraucher-Käufers in zwei Jahren. b) Die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährungsfrist in den Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, bleiben unberührt. c) Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der verkauften Sache. d) § 479 BGB bleibt unberührt.
6.10 Der Käufer geht seiner Gewährleistungsansprüche verlustig, wenn er trotz Mangelkenntnis den Einbau oder die Verarbeitung oder Weitervertrieb der Ware vornimmt.

7. Haftung

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
7.1 Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der Verkäufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmer-Käufern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
7.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.
7.6 Für alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

8. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

9. Geheimhaltung, Datenschutz, Schutzrechte, Urheberrechte

9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Kenntnisse und vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
9.2 Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird auf Verkäuferseite durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden Daten des Käufers in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Käufer hiermit unterrichtet.
9.3 Sofern der Verkäufer Kaufgegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder sonst nach Angaben des Käufers liefert, übernimmt der Käufer die Gewähr, daß durch die Herstellung, Lieferung und den Gebrauch der Ware gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
9.4 Dem Käufer überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie vom Verkäufer erbrachte konstruktive und andere Leistungen oder Gestaltungsvorschläge darf der Käufer nur für den vereinbarten Zweck verwenden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl Salvatorische Klausel, Schriftform

10.1 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
10.2 Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
10.3 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
10.5 Maßgebend ist die deutschsprachige Fassung dieser AGB. Eine Bekanntgabe in einer anderen Sprachfassung geschieht lediglich zur Erleichterung des Verständnisses.
10.6. Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.